Barrierefreie Website Donauwörth: Was ab 2025 gesetzlich Pflicht wird
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland verbindlich in Kraft – und damit hat sich die Rechtslage für viele Unternehmen grundlegend verändert. Wer eine Website betreibt und Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbietet, muss jetzt handeln. Wir erklären, was das konkret bedeutet, wen es betrifft und welche Übergangsfristen noch gelten.
Was steckt hinter dem BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um und zielt darauf ab, digitale Angebote für alle Menschen zugänglich zu machen – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen. Die technische Grundlage bildet die europäische Norm EN 301 549, die auf den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 aufbaut.
Konkret bedeutet das: Websites müssen mindestens den WCAG-Standard Level AA erfüllen. Dieser Level stellt sicher, dass Inhalte für die große Mehrheit der Menschen mit Behinderung zugänglich sind – ohne dabei unverhältnismäßigen Aufwand zu erfordern. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit betont, dass das BFSG ab dem 28. Juni 2025 für alle betroffenen Unternehmen in Deutschland verbindlich anzuwenden ist.
Wen betrifft die Pflicht zur barrierefreien Website?
Nicht jedes Unternehmen ist in gleicher Weise betroffen. Die gesetzliche Pflicht richtet sich primär an Anbieter im B2C-Bereich – also Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen direkt an Verbraucher verkaufen. Dazu zählen unter anderem Online-Shops, Banken, Versicherungen und Streaming-Plattformen. Wer also eine Unternehmenswebsite betreibt, über die Endkunden aktiv Leistungen buchen oder kaufen können, sollte die gesetzlichen Anforderungen genau im Blick haben.
Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro sind unter bestimmten Bedingungen ausgenommen – die genauen Kriterien sollten jedoch individuell geprüft werden.
Was muss technisch umgesetzt werden?
Die WCAG 2.1 Level AA beschreibt vier grundlegende Prinzipien, an denen sich jede barrierefreie Website orientieren muss:
- Wahrnehmbar: Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein – etwa durch Alternativtexte für Bilder oder Untertitel für Videos.
- Bedienbar: Navigation und Interaktion müssen auch ohne Maus möglich sein, zum Beispiel per Tastatur oder Sprachsteuerung.
- Verständlich: Sprache, Struktur und Abläufe müssen klar und nachvollziehbar gestaltet sein.
- Robust: Die Website muss mit gängigen Hilfstechnologien wie Screenreadern zuverlässig funktionieren.
Zusätzlich sind Unternehmen verpflichtet, eine sogenannte ‚Erklärung zur Barrierefreiheit‘ auf ihrer Website zu veröffentlichen. Diese muss dokumentieren, welche Teile der Website barrierefrei sind, welche es noch nicht sind und wie Nutzer auf nicht zugängliche Inhalte aufmerksam machen können. Einen ersten Überblick über diese Pflichtangaben bietet unsere Barrierefreiheit-Info-Seite: https://bdmedien.de/barrierefreiheit-info/.
Übergangsfristen: Was gilt für bestehende Websites?
Hier gibt es eine wichtige Unterscheidung: Websites und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 bereits angeboten wurden, profitieren von einer Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Für alle neu angebotenen digitalen Produkte und Dienstleistungen gilt die Pflicht hingegen sofort und ohne Aufschub.
Das bedeutet in der Praxis: Wer heute eine neue Website launcht oder seinen Webauftritt grundlegend erneuert, muss die BFSG-Anforderungen von Anfang an erfüllen. Experten empfehlen darüber hinaus, sich bereits jetzt an den noch strengeren WCAG 2.2 zu orientieren – um auch zukünftige Verschärfungen nicht zu verpassen.
Warum jetzt handeln sinnvoll ist
Barrierefreiheit ist kein rein juristisches Thema – sie macht Websites für eine breitere Zielgruppe nutzbar, verbessert die User Experience und wirkt sich positiv auf das SEO-Ranking aus. Klare Strukturen, sinnvolle Alternativtexte und eine durchdachte Navigation helfen nicht nur Menschen mit Einschränkungen, sondern allen Besucherinnen und Besuchern.
Als Digitalagentur aus Donauwörth begleiten wir Unternehmen dabei, ihren Webauftritt regelkonform und gleichzeitig nutzerfreundlich zu gestalten. Ob Neuentwicklung oder Überarbeitung bestehender Seiten – mit unserem Website-Leasing-Modell (https://bdmedien.de/preise/) erhalten Unternehmen professionelle, wartungsfertige Lösungen zu planbaren Monatskosten, inklusive aller technischen Anpassungen. Unsere Arbeit orientiert sich dabei stets am aktuellen Stand der Technik – auch was gesetzliche Anforderungen wie das BFSG betrifft. Mehr über unseren Ansatz erfahren Sie auf der Über-uns-Seite: https://bdmedien.de/ueber-uns/.
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